Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Lieferungen, Leistungen und Angebote der Vektorstudios Proimage Deutschland GmbH, Gottfried-Hagen-Str. 30, 51105 Köln (nachfolgend „Auftragnehmerin“), an den Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung – auch ohne ausdrücklich erneute Einbeziehung – auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Honorar / Zahlungsmodalitäten

sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Erstellung von Bildern (Fotografien, Bewegtbildern, Videos, Animationen, Renderings, etc. unabhängig von ihrer technischen Form oder ihrem Medium Medium, eine Vergütung als vereinbarte Pauschale berechnet.“

Hiervon können die Parteien durch eine individuelle Angebotserstellung abweichen. Nebenkosten, wie Anfahrt, Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite, Styling, Locationmieten, Bildbearbeitung sind dann vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert durch die Auftragnehmerin in Rechnung gestellt.

Sämtliche vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Fotoproduktion Änderungen, so hat darauf rechtzeitig und explizit hinzuweisen und die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, überschritten, oder werden im Nachhinein Leistungen angefordert, die nicht im Angebot enthalten sind, so ist ein vereinbartes Honorar entsprechend zu erhöhen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Honorar zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Auftragnehmer zur Zahlung fällig.

Die Übergabe der bearbeiteten Bilder erfolgt in geeigneter Form, in deren Wahl die Auftragnehmerin grundsätzlich ermessensfrei ist. Wird eine Bildproduktion in Teilen geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann die Auftragnehmerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand in Rechnung stellen. Die Auftragnehmerin ist stets berechtig, einen angemessenen Vorschuss auf ihr Honorar zu verlangen.

Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin liegen, nicht zur Durchführung des Auftrages, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nachfolgende Beträge in Rechnung zu stellen:

• Absage durch den Auftraggeber bis zu 3 Monate vor dem geplanten Shooting = 50% des veranschlagten Honorars;

• Absage durch den Auftraggeber bis zu 1 Monat vor dem geplanten Shooting = 60% des veranschlagten Honorars;

• Absage durch den Auftraggeber weniger als 1 Monat vor dem geplanten Shooting = 75% des veranschlagten Honorars;

Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt hiervon unberührt.

 

3. Übertragung von Nutzungsrechten

Der Auftraggeber erwirbt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an den seitens der Auftragnehmerin übergebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte oder ausschließliche Nutzungsrechte) bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Die zu übertragenden Nutzungsrechte, einschließlich aller Retuschen, Composings und anderer Nachbearbeitungen, erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

Die Auftragnehmerin wählt die Bilder nach freiem Ermessen aus, die sie dem Auftraggeber zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin.

Die Auftragnehmerin ist bei jeglicher Veröffentlichung an üblicher Stelle und eindeutig zuordenbar als Urheberin zu nennen.

Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten bleiben.

 

4. Leistungen der Auftragnehmerin

Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind von der Auftragnehmerin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 20% zu erwarten ist. Wird bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen, ist die Auftragnehmerin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen.

Dem Auftraggeber ist der Bildstil der Auftragnehmerin bekannt. Sofern hierzu keine gesonderten Absprachen getroffen wurden, unterliegen Motiv- und Bildauswahl, Bildbearbeitung sowie Zuschnitt der gestalterischen Freiheit der Auftragnehmerin.

Erstellte Aufnahmen der Auftragnehmerin werde dem Auftraggeber grundsätzlich nicht im Rohdatenformat übergeben. Die Auswahl des geeigneten Dateiformates erfolgt nach freiem Ermessen der Auftragnehmerin, solange kein konkretes Format vereinbart wird.

Die Auftragnehmerin ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Aufnahmen über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.

 

5. Haftung

Die Auftragnehmerin sowie ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

Die Auftragnehmerin ist ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Ereignis höherer Gewalt (z.B. Krieg, Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik oder Aussperrung) ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung den Auftraggeber erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Wurden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin keine ausdrücklichen Vereinbarungen hinsichtlich der Gestaltung vereinbart, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung der Aufnahmen ausgeschlossen.

Zur Aufnahme durch den Auftraggeber überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese gegebenenfalls selbst gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern.

Die Auftragnehmerin haftet im Falle des Versands überlassener Gegenstände des Auftraggebers nicht für Verlust oder der Verschlechterung.

Die Auftragnehmerin übernimmt keine Klärung von Rechten abgebildeter Personen oder Gegenstände, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular gegenüber dem Auftraggeber vorgelegt. Der Auftraggeber ist insoweit selbst verantwortlich, für die geplante Veröffentlichung relevante Drittrechte zu klären.

Falls die Auftragnehmerin für die Erstellung der vereinbarten Inhalte auf Stock-Inhalte zugreift, an denen die Rechteeinräumung nicht in dem ansonsten vertraglich vereinbarten Rahmen möglich ist, wird sie den Auftraggeber hierauf gesondert hinweisen. Die Pflicht zur Einholung der jeweiligen Rechte an solchen Inhalten liegt hiernach beim Auftraggeber.

Die Auftragnehmerin wird vom Auftraggeber nur mit der Erstellung von solchen Inhalten von Menschen, Objekten und Vorlagen beauftragt bei denen der Auftraggeber die Klärung von etwaigen relevanten Drittrechten übernommen hat. Dies erstreckt sich auch auf die Nutzung der Aufnahmen zur Eigenwerbung durch die Auftragnehmerin. Der Auftraggeber hält die Auftragnehmerin von Ersatzansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.

Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sieben Tage nach Übergabe bei der Auftragnehmerin eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

6. Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten dürfen nur dann weitergegeben oder der Zugriff hierauf ermöglicht werden, wenn die Parteien hierüber einen gesonderten Vertrag in Textform abgeschlossen haben.

Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten nicht wissentlich anzunehmen bzw. auf diese zuzugreifen und bei unwissentlicher Annahme bzw. unwissentlichem Zugriff diese sofort an die andere Partei zurückzugeben bzw. alle Kopien zu löschen, soweit kein gesonderter Vertrag über die Verarbeitung vorliegt.

Soweit Mitarbeiter der anderen Partei personenbezogene Daten offenlegen oder offenlegen wollen (z.B. durch Übermittlung oder Einräumung von Zugriffsrechten), ohne dass die Parteien hierüber einen gesonderten Vertrag in Textform abgeschlossen haben, wird der die Partei diese Personen unverzüglich ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Offenlegung an ihn nicht zulässig ist, und unverzüglich die andere Partei schriftlich über den Vorfall informieren.

Weitergehende Pflichten der Parteien bleiben unberührt.

 

7. Abwerbeverbot

Dem Auftraggeber ist es während der Dauer der Zusammenarbeit und im Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit untersagt, Mitarbeiter der Auftragnehmerin abzuwerben. Untersagt ist insbesondere bereits die Kontaktaufnahme des Auftraggebers mit Mitarbeitern zum Zweck der Abwerbung.

 

8. Vertraulichkeit

Die Parteien werden alle ihnen zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge der anderen Partei, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Dateien, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Entwürfe, Bilder, Videos, Speichermedien, interaktive Produkte und andere solche Unterlagen streng vertraulich behandeln.

Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (z.B. Lieferanten, Dienstleistern, Abnehmern, etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

 

9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu belangen.